Satzung
1 .1. Der Verein führt den Namen: " Tropfsteingrotte Alaunwerk Mühlwand - Reichenbach e.V.".
1.2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Auerbach unter der laufenden Nummer VR 679 eingetragen.
1.3. Der Sitz des Vereines ist Reichenbach (Vogtl.).
1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Vereines
2.1. Der Verein " Tropfsteingrotte Alaunwerk Mühlwand - Reichenbach e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Ziele" der Abgabenordnung.
2.2. Zweck des Vereins ist die Förderung von kulturellem und traditionellem Brauchtum, Erziehung,
Volks- und Berufsbildung, sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
- Förderung und Belebung der Bergbautraditionen im Alaunbergwerk
- Anlegen von Sammlungen und Dokumentationen über Geologie, Mineralogie und Altbergbau, Fachvorträge, Ausstellungen und andere Formen, wie wissenschaftliche Erkenntnisse den Bürgern zu vermitteln
- Organisation und Durchführung von Exkursionen und Wanderungen im Gebiet Mühlwand
- Einsatz für den Erhalt und die Pflege geologischer Denkmäler
- Mitarbeit bei der Erschließung bergbaulicher Besonderheiten für die Öffentlichkeit
- Erhalt natürlicher und kultureller Besonderheiten
- kulturelle und touristische Erschließung der Region
2.3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Erwerb der Mitgliedschaft
3.1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt.
3.2. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, welcher an den Verein zu richten ist, der
Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3.3. Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste im Sinne der Vereinsziele verleihen.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
4.1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod, mit dem Todestag.
b) durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den Verein zu richten.
c) durch Ausschluß. Der Ausschluß ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
d) wenn auf zweimalige Mahnung hin der Jahresbeitrag nicht bezahlt wird. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
5. Beiträge und Mittel des Vereins
5.1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt.
5.2. Zweckgebundene Spenden können in unbegrenzter Höhe eingezahlt werden.
5.3. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereines verwendet werden.
5.4. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten diese keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines.
5.5. Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern, zu prüfen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht ist schriftlich niederzulegen.
6. Organe des Vereines
Organe des Vereins " Tropfsteingrotte Alaunwerk Mühlwand - Reichenbach e.V."sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
7. Mitgliederversammlung
7.1. Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Einladung und Tagesordnung einberufen.
7.2. Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Abberufung des Vorstandes, diese kann nur erfolgen, wenn sich 2/3 der erschienen
Mitglieder dafür aussprechen
d) die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten
e) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines
f) Entscheidung über die Mitgliedschaft
7.3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte vom Mitglied benannte Adresse, mindestens 14 Tage vorher, bekannt gegeben wurde.
7.4. Anträge die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
7.5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder. Bei der Beschlußfassung entscheiden die Mehrzahl der erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen und Abberufungen des Vorstandes erfordern eine Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.
7.6. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei Wahlen erfolgt die geheime Abstimmung.
7.7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muß mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie gefaßte Beschlüsse und vorgenommene Wahlen und deren Ergebnisse. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Jedes Versammlungsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
8. Der Vorstand
8. 1. Der Vorstand besteht aus dem:
| |
a) |
1. Vorsitzenden |
| |
b) |
2. Vorsitzenden |
| |
c) |
Schatzmeister |
| |
d) |
Schriftführer |
| |
e) |
Bergwerksdirektor |
| |
f) |
Beisitzer |
8.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne § 5 Absatz 2 BGB durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der Vertretung ein Vorstandsbeschluß zugrunde liegen muß.
8.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
8.4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den 1. und 2.Vorsitzenden, den Schatzmeister, den Schriftführer und den Beisitzer.
8.5. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereines. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8.6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bis seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
9. Satzungsänderungen
9.1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden. In der Einladung ist ausdrücklich auf die Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
9.2 Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9.3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt und dem zuständigen Amtsgericht durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
10. Auflösung des Vereines
10.1 Der Verein kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereines darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein. Bei der Auflösung des Vereines müssen mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sein.
10.2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
10.3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereines gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Beschlüsse über die zukünftige Veränderung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
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